Über uns

Engagierte Eltern und Gemeindemitglieder gründeten bereits vor vielen Jahren den Förderverein als Träger der Kindertagesstätte Hand in Hand. Nach der Übergabe der Trägerschaft an den evangelischen Kirchenkreis Bielefeld unterstützt der Förderverein nun gezielt  die Finanzierung und Organisation von  Projekten, die den Kindern der Kita einen noch schöneren Kita-Alltag verschaffen sollen. 

Als gemeinnütziger Verein sind wir in der Lage, auch auf besondere Spendentöpfe zugreifen zu können, auf die die Kita unter normalen Umständen keinen Zugang hätte. 


Unsere Motivation

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Wir möchten die Kinder der Kita Hand in Hand durch die Finanzierung und Organisation von Projekten sowie die Kostenübernahme bei Ausflügen und Aktionen fördern und die pädagogische Arbeit durch Anschaffung von dringend notwendigem Lern- und Spielmaterial über das normale Kita-Budget hinaus unterstützen. 

Wir möchten durch aktiven Einsatz (sei es durch Verkaufsstände, Aktionen aber auch mit Spendenaufrufen) das Lernumfeld unserer Kinder bereichern, uns in das alltägliche Geschehen in der Kindertagesstätte einbringen und gemeinsam mit dem pädagogischen Team vor Ort einen Beitrag zur Förderung der Kinder bieten.

Unsere Satzung

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Christlicher Kindergarten-Verein Vilsendorf e.V.
Satzung,
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 8. Januar 2015

§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen "Christlicher Kindergarten-Verein Vilsendorf e.V.'
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bielefeld eingetragen. Sitz des Vereins ist Bielefeld.

§ 2 Ziele des Vereins

(1) Der Verein will den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen, in der Evangelischen Kirche von Westfalen verwirklichen helfen.

Dem biblischen Auftrag folgend, sich der Kinder anzunehmen, will der Verein dazu beitragen, dass Kindern christliche und gesellschaftliche Grundwerte vermittelt werden.

Dies soll in einer Umgebung geschehen, in der Kinder sich, ihre Mitmenschen und ihre Umwelt mit allen Sinnen erfahren, begreifen, erfassen und verstehen lernen.

Kinder sollen die Möglichkeiten erhalten, sich selber und anderen mit ihren seelischen, geistigen und körperlichen Stärken und Schwächen zu begegnen und sie zu akzeptieren. Das Ziel ist ein partnerschaftliches, gewaltfreies und gleichberechtigtes Miteinander. Auch gegenüber anderen Kulturen und Weltanschauungen soll Verständnis entwickelt und Toleranz gefördert werden.

(2) Der Satzungszweck wird erreicht insbesondere durch Förderung und Unterstützung der Kindertagesstätte ‘Hand in Hand’ in Bielefeld-Vilsendorf.

(3) Der Verein arbeitet mit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vilsendorf eng zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO) in der zur Zeit gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Bezahlung begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Aufnahmebestätigung seitens des Vorstandes erworben. Für die beiderseitigen Erklärungen ist die Schriftform erforderlich.

Die Aufnahme von Bewerbern um die Mitgliedschaft erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes.

(2) Mitgliedschaft der Eltern, deren Kinder die Kindertagesstätte besuchen, ist ausdrücklich erwünscht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Tod.

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

(2) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Kalenderjahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den, falls der Vorstand der Berufung nicht abhilft, die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 7 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei dem Vorstand ein Vorschlagsrecht zukommt.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Den Mitgliedern gebühren in Ansehung etwaiger Sach- und Kapitaleinlagen keine Vermögensanteile. Sie haben bei Erlöschen der Mitgliedschaft und bei Endigung des Vereins keinen Anspruch auf Ersatz für Beiträge und Einlagen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Personen zusammen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen einer christlichen Kirche angehören (Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ACK).

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(4) Nach außen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. und die/den 2. Vorsitzenden des Vorstands vertreten. Diese beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

Sie zeichnen namens des Vereins gemeinschaftlich. Im Falle der Verhinderung entweder des/der 1. oder des/der 2. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, tritt an die Stelle des/der Verhinderten ein weiteres Mitglied des Vorstands.

(5) Die/der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Er/sie muss einer christlichen Kirche (Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen - ACK) angehören.

(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Bei Ausfall eines Mitglieds sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes zur Bestellung eines Ergänzungsmitglieds bis zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung befugt.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sieben Kalendertagen.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder anwesend sind,

(3) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird durch Vorstandsbeschluss aufgestellt.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorstandsmitglieder nach Maßgabe des § 8.

(4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(8) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) In geeigneten Fällen kann eine Entschließung auch durch schriftliche Befragung und Abstimmung der Mitglieder anstelle der Einberufung einer Versammlung erfolgen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der auf die Anfrage termingerecht eingegangenen Stimmen.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Alle Satzungsänderungen sind dem Presbyterium der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vilsendorf mitzuteilen.

§ 12 Geschäftsjahr; Haftung

(1) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

(2) Die Kassenprüfungen haben einmal jährlich zu erfolgen.

(3) Die Tätigkeit für den Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, jedoch unter Erstattung der Auslagen, soweit diese notwendig erscheinen. Die Vereinbarung einer Bezahlung bedarf der Schriftform.

(4) Der Vorstand und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin haften dem Verein nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit entstehen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Über eine Auflösung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der Beschlussvorschlag mit Begründung beigefügt worden war.

(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen dem Ev. Kirchenkreis Bielefeld zu mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des Familienzentrums und der Kindertagesstätte Hand in Hand Vilsendorf zu verwenden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ihrer Änderung in Kraft.

Beschlossen zu Bielefeld am 8.1.2015

Unser Vorstand

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1. Vorsitzender: Stephan Gabriel
2. Vorsitzende: Nadine Piechaczek

Bankverbindung

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Inhaber: Christlicher Kindergartenverein Vilsendorf e.V.

Bank: Volksbank Bielefeld-Gütersloh

IBAN: DE39 4786 0125 0668 3826 00
BIC: GENODEM1GTL